Besteuerung Wohn-Riester
Besteuerung Wohn-Riester
Wie bei einer normalen Riester-Rente sind auch bei Wohn-Riester „Rentenzahlungen“ mit dem aktuellen persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern. Da bei Immobilien keine Auszahlung in Form von Geld stattfindet, wird ein fiktives Wohn-Riester-Konto eingerichtet.
Wohn Riester Konto & die Versteuerung im Rentenalter
Auf dem Wohn-Riester Konto werden alle Riester Beiträge inklusive Förderung. Auf diesem fiktiven Konto werden ausserdem järlich 2% Zinsen berechnet. Der so errechnete Gesamtbetrag muss ab Renteneintritt bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres versteuert werden.
Bei Renteneintritt kann die Steuer in einer Einmalzahlung beglichen werden. Oder sie kann über die folgenden 17-25 Jahre versteuert werden (je nach Renteneintrittszeitpunkt). Bei einer Einmalzahlungen gewährt der Staat einen 30%-igen Rabatt.
Folgen eines vorzeitigen Verkaufs der Immobilie bzw. des Wohneigentums
Wird das Wohneigentum veräußert ohne innerhalb von 4 Jahren entsprechenden Ersatz zu schaffen, liegt eine sogenannte „schädliche Verwendung der Riester Rente“ vor. Dies führt je nach gewählter steuerlicher Abgeltung zu den folgenden Ergebnissen:
- Wurde die Einmahlzahlung in Anspruch genommen und das Wohnungseigentum dann innerhalb von 20 Jahren veräußert, dann wird der gewährte 30%ige Rabattbetrag nachträglich der Besteuerung unterworfen.
- Bei einem Verkauf innerhalb der ersten 10 Jahre wird dieser Betrag zusätzlich mit 1,5 multiplizert.
- Wurde keine Einmalzahlung gewählt ist der zum Veräußerungszeitpunkt noch offene Betrag des Wohn-Riester-Kontos direkt zu versteuern.
Eine schädliche Verwendung kann trotz Verkaufs des Wohneigentums u.a. auch dadurch vermieden werden, dass der Erlös aus dem Verkauf in einen Riester Vertrag eingezahlt wird.