Die Förderung der Privaten Altersvorsorge im Rahmen der Riester-Rente erfolgt durch staatliche Zulagen und eventuell durch steuerliche Vorteile („Sonderausgabenabzug“). Die Höhe der Förderung hängt dabei von der persönlichen Situation ab.

1. Die staatliche Zulagen-Förderung:

Um die volle Zulage zu erhalten muss ein Sparer als Mindestbeitrag 4 % seines sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens „verriestern“ – maximal jedoch 2100 € / Jahr. Tatsächlich einzahlen muss der Anleger dabei nur die Differenz zwischen dem notwendigen Mindestbeitrag und den staatlichen Altersvorsorgezulagen!

Höhe der Altersvorsorgezulagen:

JahrGrundzulageGrundzulage für VerheirateteKinderzulage
2004/200576 €152 €92 €
2006/2007114 €228 €138 €
Ab 1.1.2008154 €308 €300 € (185€)
Ab 1.1.2018175€350 €300 € (185€)
  • Für Kindern die vor 2008 geboren wurden beträgt die Zulage 185 EUR.
  • Bei einem Ehepaar benötigt jeder einen eigenen Riestervertrag
  • Ist ein Ehepartner selber nicht unmittelbar förderungsberechtigt, ist für diesen keine Eigenleistung nötig

Riester Förderung Beispiel-Rechnung (2008 +):

  • Ein Ehepaar mit zwei Kindern; nur der Mann ist berufstätig; Einkommen 30.000 Euro pro Jahr.
  • Das Paar hat daher eine Gesamtsparleistung von 1200 Euro in diesem Jahr (= 4% von 30.000 €).
  • Davon muss das Paar nur 292 Euro tatsächlich selber einzahlen.
  • 908 Euro erhalt das Paar als Zulagenförderung! (2 x 154 € Grundzulage + 2×300 €).
  • Das entspricht einer Förderungsquote von ca. 76%.

Für den Fall, dass weniger Geld eingezahlt wird, erhält man auch die Zulage nur anteilig. Unabhängig vom Einkommen muss jedoch insgesamt eine Eigenleistung („Sockelbetrag“) von 60 Euro jährlich geleistet werden, um eine Förderung zu erhalten. Auch wenn sich aufgrund der Zulagen keine Eigenleistung ergeben würde.

2. Steuerliche Förderung durch den Sonderausgabenabzug:

Wenn ein steuerlicher Vorteil durch einen Sonderausgabenabzug höher wäre, als die staatliche Zulage wird diese Differenz im Rahmen der Einkommensteuer erstattet (sogenannte „Günstigerprüfung“). Bei Ehepartnern mit nur einem Berufstätigen und/oder einem oder mehreren Kindern spielen steuerliche Effekte meist keine Rolle.