Hausbau Wohnriester Die Entnahme von angespartem Vermögen bei Wohn-Riester ist eine spezielle Verwendungsform bzw. Anlageform einer „normalen“ Riester-Rente. Ausserdem gibt es spezielle Wohn-Riester Produkte von Volks- bzw. Raiffeisenbanken und Bausparkassen, bei welchen das Geld direkt in die Tilgung eines Baudarlehens fließt.

In mehreren gesetzlichen Änderungen wurde Wohn-Riester immer attraktiver und flexibler gemacht. Für Familien die ein selbsgenutztes Eigenheim bauen oder kaufen wollen, ist es daher schon fast Pflicht sich mit der Wohn-Riester Förderung zu beschäftigen!

Die Förderhöhe durch die staatlichen Zulagen unterscheidet sich bei Wohn-Riester nicht.

  • Das mit einem Riester-Rente Vertrag angesparte Kapital kann entnommen werden um selbstgenutztes Wohneigentum aufzubauen. Durch den Zugriff auf das Riester-Ersparte lässt sich die Kreditsumme und damit die Zinsbelastung für den Kauf und Bau von Wohneigentum bzw. die Tilgung entsprechender laufender Kredite verringern.
  • Durch das höhere Eigenkapital gewährt die Bank günstigere Darlehenskonditionen.
  • So profitieren Sie bereits weit vor Ihrer Rente von der staatlichen Riester Förderung!

Bei welchen Riester Produkten darf ich für Wohn-Riester Geld entnehmen?

Möglich ist die Entnahme des Geldes sowohl bei Riester-Rentenversicherungen, Riester-Fondssparplänen und auch bei Riester-Banksparplänen. Die bestehenden Verträge laufen nach einer Entnahme für eine Eigenheimförderung (ggf. ohne ein Guthaben) weiter und können jederzeit wieder bespart werden. Spezielle Wohn-Riester Produkte von einigen Anbietern sind zudem genau auf die Wünsche von zukünftigen Immobilienbesitzern zugeschnitten.

Aktuell gelten die folgenden Bedingungen:

  • Es kann ein beliebiger Anteil des Kapitals entnommen werden, welches nicht wieder in den Riester-Vertrag eingezahlt werden muss.
  • Bedingung 1: Die Mindestsumme die entnommen werden kann beträgt 3000€.
  • Bedingung 2: Auf dem Vertrag müssen nach einer Entnahme mindestens 3000€ Restguthaben verbleiben.
  • Finanziert werden darf eine „selbst genutzte Wohnung“. Das umfasst ebenfalls Häuser, Eigentumswohnungen und Genossenschaftswohnungen.
  • Wer seine durch Riester geförderte Immobilie verkauft oder vermietet, muss innerhalb von 5 Jahren Jahren den geförderten Betrag in eine neue selbstgenutzte Immobilie investieren. Oder (wieder) in einen Riester-Vertrag einzahlen.
  • Auch Immobilien im Ausland sind nicht inzwischen förderungsfähig (Möglich sei 2010. Aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes 2009).

Der monatliche Riester Sparbetrag kann auch zur Tilgung eines Baudarlehens verwendet werden. Mit einem entsprechenden Vertrag können sogar die Eigenleistung und die staatlichen Zulagen direkt in die Darlehenstilgung fließen.

Welche Beschränkungen sind zu beachten?

  • Das Geld darf auch für eine altersgerechte oder behindertengerechte Umrüstung verwendet werden. Allerdings müssen in den ersten 3 Jahren nach Erwerb mindestens 6000€ und insgesamt mindestens 20.000€ investiert werden
  • Einliegerwohnungen und Mehrfamilienhäuser sind nicht förderungswürdig.
  • Es ist nur möglich den Erstwohnsitz zur finanzieren der den Lebensmittelpunkt darstellt.
  • Das Wohneigentum muss während der Förderung und einen bestimmten Zeitraum nach Renteneintritt gehalten werden um die steuerliche Förderung nicht zu verlieren.
  • Wird aus beruflichen Gründen ein Umzug nötig, dann kann das Wohneigentum vermietet werden. Die Vermietung muss befristet sein und die Selbstnutzung spätestens mit dem 67 Lebensjahr wieder aufgenommen werden.

Wie bei einer normalen Riester Rentenzahlung ist eine Besteuerung der Wohn-Riester „Einkünfte“ in der Rentenphase notwendig. Da beim Wohn-Riester keine Auszahlung in Form von Geld stattfindet wird hierfür ein fiktives Wohn-Riester Konto angelegt welches bei Renteneintritt steuerpflichtig ist.

Historische Entwicklung der Wohn-Riester Regelungen

Nach langer Diskussion wurde durch den Bundestag am 08.April 2008 das Eigenheimrentengesetz Regelungen beschlossen und rückwirkend zum 1.1.2008 in Kraft getreten.
Eine Entnahme des Sparguthabens aus einem Riester-Rente Vertrag für selbstgenutztes Wohneigentum war auch zuvor möglich. Allerdings musste die entnommene Summe bis zum Rentenbeginn wieder direkt in den Riester-Vertrag eingezahlt werden. Die im allgemeinen Sprachgebrauch als „Wohn-Riester“ bezeichneten Regeln der Eigenheimrente hat die zuvor bestehenden Regelungen für die Riester-Förderung selbst genutzten Wohneigentums deutlich verbessert.

Wesentliche Änderungen an den Regelungen zur Entnahme für Wohneigentum zum 1.1.2008 (Eigenheimrentengesetz) und zum 1.7.2013 (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz)

  • Bis zum 1.1.2008 mussten Entnahmen aus dem Riester-Rente Vertrag für selbstgenutztes Wohneigentum vollständig bis zum Rentenbeginn zurückgezahlt werden.
  • Zwischend dem 1.1.2008 bis zum 1. Juli 2013 konnten nur bis zu 75% oder alternativ das gesamte Guthaben entnommen werden. Entnahmen in der Ansparphase waren nur möglich, wenn ein direkter Zusammenhang zum Kauf bzw. Bau einer Immobilie gegeben war.
  • Seit dem 1.7.2013 kann nun sogar jede Summe ab 3000€ entnommen werden, sofern danach noch 3000€ im Riester Vertrag verbleiben. Auch in der Ansparphase dürfen nun z.B. für Sondertilgungen Entnahmen getätigt werden. Unter bestimmten Bedingungen ist nun auch ein altersgerechter und/oder behindertengerechter Umbau zulässig.