Der Begriff der „schädlichen Verwendung“ stammt aus dem Einkommensteuergesetz. Diese liegt aus Sicht des Gesetzgebers vor, sofern die festgelegten Regeln nicht wie vorgeschrieben eingehalten werden.

Die wesentlichen Fälle einer „schädlichen Verwendung“:

  • Die unbeschränkte Einkommenssteuerpflicht in Deutschland endet. (Dies ist z. B. bei einem Wegzug ins Ausland der Fall, sofern der Versicherte in der Folge nicht mehr in Deutschland, sondern am neuen Wohnort steuerpflichtig ist.)
  • Die Bestimmungen zur Förderung von Wohneigentum werden nicht eingehalten (wird also z.B. angespartes Vermögen zur Finanzierung von Immobilien verwendet, die nicht (mehr) selbst genutzt werden).
  • Der Förderungsberechtigte verstirbt vor Renteneintritt. (In diesem Fall kann der Ehepartner den gesamten Sparbetrag inklusive Förderzulagen auf den eigenen Riester-Vertrag übertragen.)
  • Der Riester-Vertrag wird gekündigt. (Ein Anbieterwechsel und die Ruhestellung des Riester-Vertrags stellen keine schädliche Verwendung dar. Allerdings fallen durch einen Anbieterwechsel zusätzliche Kosten an – wir empfehlen daher, vor Abschluss Ihres Vertrags einen Versicherungsvergleich anzustellen, damit Sie den für Sie passendsten Tarif finden.)
  • Bei einem gesetzlich vorgeschriebenen Versorgungsausgleich nach einer Scheidung liegt hingegen keine schädliche Verwendung vor, sofern eine Übertragung auf einen geförderten Riester Vertrag erfolgt.
  • Das angesparte Vermögen aus einem geförderten Riester-Rente Vertrag wird auf einen ungeförderten (Riester-) Vertrag übertragen.