Riester-Rente bei Ehepartnern (direkte & indirekte Förderberechtigung, Kinder, Übertragung)
Themenübersicht
- Macht es einen Unterschied ob ich direkt oder indirekt Riester zulagenberechtigt bin?
- Welche staatlichen Riester-Zulagen erhält man?
- Welcher Partner erhält die Kinderzulage auf seinen Vertrag eingezahlt?
- Wie hoch ist der Mindestbetrag / Eigenbeitrag wenn beide Partner arbeiten?
- Wie hoch ist der Mindestbeitrag wenn nur ein Partner berufstätig ist?
- Weiterer Vorteile: Übertragung der Riester-Rente Ersparnisse auf den Partner
Nicht jeder kann eine Riester-Förderung bekommen. Selbständige ohne gesetzliche Pflichtversicherung sind nicht unmittelbar förderberechtigt. Auch Ärzte, Apotheker oder Rechtsanwälte haben keinen direkten Anspruch, da sie einer berufsständischen Versorgung angehören. Hausfrauen/Hausmänner und Studenten ohne sozialversicherungspflichtige Beschäftigung können ebenfalls nicht riestern.
Erfüllt jedoch der Ehepartner die Voraussetzungen für eine staatliche Förderung im Rahmen der Riester-Rente, kann auch der nicht selbst förderberechtigte Partner ebenfalls einen Riestervertrag abschließen. Er wird dann als „mittelbar zulagenberechtigt“ oder auch „indirekt förderberechtigt bezeichnet“. Das gilt zwar nicht für unverheiratete Lebensgefährten, sehr wohl aber für gleichgeschlechtliche Ehepartner.
Macht es einen Unterschied ob ich direkt oder indirekt Riester zulagenberechtigt bin?
Für einen indirekt Zulagenberechtigten werden Riester-Zulagen in der gleichen Höhe geleistet wie sonst auch. Er muss dafür unabhängig vom Einkommen die definierten 60€ Mindestbeitrag pro Jahr in einen eigenen Riester-Vertrag einzahlen. Ein steuerlichen Sonderausgabenabzug, der über die Zulagenförderung hinaus bestehen kann, wird über den Hauptsparer möglich. Mehr Details finden Sie auch hier: Mittelbare Förderberechtigung bei Riester.
Welche staatlichen Riester-Zulagen erhält man?
- Jeder der Partner der einen eigenen Riester Vertrag besitzt erhält seit dem 1.1.2018 eine jährliche Grundzulage in Höhe von 175 Euro. Von 1.1.2008 bis zum 31.12.2017 wurde eine Grundzulage von 154€ gezahlt.
- Für jedes Kind (für welches in dem entsprechenden Jahr Kindergeld gezahlt wurde) erhält einer der Partner eine jährliche Riesterförderung in Höhe von 300 Euro. Für vor 2008 geborene Kinder beträgt die Zulage 185 Euro.
Jahr | Grundzulage | Grundzulage für Verheiratete | Kinderzulage |
---|---|---|---|
2004/2005 | 76 € | 152 € | 92 € |
2006/2007 | 114 € | 228 € | 138 € |
Ab 1.1.2008 | 154 € | 308 € | 300 € (185€) |
Ab 1.1.2018 | 175€ | 350 € | 300 € (185€) |
Wird nicht der volle Mindestbeitrag eingezahlt, wird nur eine entsprechende anteilige Förderung durch den Staat geleistet.
Welcher Partner erhält die Kinderzulage auf seinen Vertrag eingezahlt?
- Leben beide (Ehe-) Partner dauerhaft getrennt, so erhält die Person die Kinderzulage die auch das Kindergeld erhält.
- Bei nicht dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten wird die Kinderzulage immer auf das Riester Konto der Frau eingezahlt ( § 85 EStG).
- Es ist möglich die Zulage für ein oder mehrere Kinder auf das Konto des Mannes einzuzahlen. Dies muss gemeinsam beantragt werden und ist für das jeweils bereits abgelaufen Jahr nicht mehr widerrufbar.
Wie hoch ist der Mindestbetrag / Eigenbeitrag wenn beide Partner arbeiten?
- Wenn beide Ehegatten rentenversicherungspflichtig berufstätig sind, dann errechnet sich der Mindestbeitrag beider Partner entsprechend Ihrem Einkommen getrennt.
- Um die volle Förderung zu erhalten, müssen 4% des sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens im Riester Vertrag angespart werden werden.
Tatsächlich zu leisten ist jeweils der Mindestbeitrag abzüglich der dem jeweiligen Partner zustehenden staatlichen Zulagen, der sogenannte Eigenbeitrag.
- Mindestbeitrag = Sozialversicherungspflichtiges Einkommen x 4%
- Eigenbeitrag = Mindestbeitrag abzüglich Grundzulage und Kinderzulage
Wie hoch ist der Mindestbeitrag wenn nur ein Partner berufstätig ist?
- Ist nur ein Ehegatte direkt förderberechtigt (der andere Partner z.B. Hausmann), muss nur der Förderberechtigte den Mindestbeitrag abzüglich aller staatlicher Zulagen einzahlen (Grundzulagen beider Partner und alle Kinderzulagen).
- Der indirekt förderberechtigte Ehegatte erhält die Grundzulage und ggf. die Kinderzulage sofern er den gesetzlich vorgesehenen Mindestbeitrag von 60€ Eigenbetrag einzahlt.
Wird auf den Vertrag des direkt Förderberechtigte Riester-Rente Sparer nicht der vollen Mindestbeitrag eingezahlt, wird ihm und auch dem indirekt Zulagenberechtigten Ehegatten anteilig die Förderung gekürzt.
Achtung: Nicht berufstätige Elternteile die sich im gesetzlichen Erziehungsurlaub (bei Kindern unter 3 Jahren) befinden erwerben staatliche Rentenansprüche und sind daher unmittelbar förderberechtigt. Sie müssen für diesem Zeitraum 4% des sozialversicherungspflichten Vorjahreseinkommens bzw. mindestens 60 Euro im Jahr als Eigenleistung erbringen um die staatlichen Riester Zulagen zu erhalten. Die Berechnung des Mindestbeitrags erfolgt getrennt und es gelten alle Regeln für zwei unmittelbar Förderberechtigte.
Weiterer Vorteile: Übertragung der Riester-Rente Ersparnisse auf den Partner
Ein weiterer Vorteil von Ehepartnern ist es, dass im Todesfall eines Partners vor Rentenbeginn der bisherige Ansparbetrag ohne Verlust der staatlichen Förderung auf den überlebenden Partner übertragen werden kann. Auf diese Weise kann dem hinterbliebenen Ehepartner eine finanzielle Absicherung ermöglicht werden. Für den Todesfall eines Ehepartners nach Rentenbeginn ist die Möglichkeit der Übertragung von dem gewählten Riester Produkt und der genauen vertraglichen Gestaltung abhängig.