Der Versicherungsschutz der Unfallversicherung beginnt ab dem im Vertrag angegebenen Datum zu laufen, vorausgesetzt man bezahlt den ersten Beitrag unverzüglich (innerhalb der 14 Tage nach Erhalt der Rechnung). Bezüglich der Kündigung des Versicherungsvertrags, ist zwischen „ordentlicher“ und „außerordentlicher“ Kündigung zu unterscheiden.

Ordentliche Kündigung

  • Wird der Vertrag für 1 Jahr abgeschlossen, so verlängert er sich im Normallfall, nach Ablauf dieser Zeit, automatisch um ein weiteres Jahr, wenn durch den Versicherten keine fristgerechte Kündigung erfolgt. Eine automatische Verlängerung um mehr als ein Jahr ist hierbei seit 2009 nicht mehr zulässig (§ 11 Abs. 1 VVG 2008).
  • Für eine fristgerechte Kündigung muss Ihr Kündigungsschreiben, spätestens 3 Monate vor dem Ablauf der laufenden Versicherungsperiode bei Ihrer Versicherung eingehen.
  • Achtung: Das Versicherungsjahr entspricht nicht unbedingt dem Kalenderjahr!
  • Kündigung Sie schriftlich, und lassen Sie sich Ihre Kündigung schriftlich bestätigen.

Verträge mit einer längeren Laufzeit:

  • Nach der neuen Version des Vertragsversicherungsgesetzt (VVG 2008) ist eine Kündigung bei Verträgen mit langfristiger Bindung spätestens zum Ende des dritten Jahres möglich! Hierbei bleibt es unverändert bei einer Kündigungsfrist von maximal 3 Monaten zum Vertragsende. Seit dem 1.1.2009 gilt das auch für alle Altverträge!

[Grundlage: § 11 Abs. 4 VVG „Verlängerung, Kündigung:“] (4) Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden ist, kann vom Versicherungsnehmer zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

Außerordentliche Kündigung

  • Der Vertrag kann nach einem Versicherungsfall innerhalb eines Monats nach Abschluss der Entschädigungsverhandlungen gekündigt werden. Das gilt für den Versicherungsnehmer und den Versicherer.
  • Kündigt der Versicherte, so kann diese Kündigung sofort wirksam werden. Bisher war es ratsam eine Kündigung zum Ende des Versicherungsjahres aussprechen, da dem Versicherer, sofern nicht anders festgelegt, die gesamte Jahresprämie zustand. Inzwischen (seit 1.1.2009 für alle Verträge) ist nur noch eine entsprechende anteilige Prämie zu leisten.
  • Kündigt der Versicherer, so ist die Kündigung 1 Monat nach Zugang bei dem Versicherten wirksam.
  • Eine ausserordentliche Kündigung ist ausserdem möglich bei einer Prämienerhöhung. Ihre Versicherung ist verpflichtet Sie auf Ihr Sonderkündigungsrecht hinzuweisen.