Auch für Wohn-Riester gelten die „üblichen“ Nachteile bzw. Vorteile der Riester Rente, denn es handelt sich letztlich nur um eine weitere mögliche Anlageform im Rahmen der staatlichen Riesterförderung. Die allgemeinen Grundlagen zur Riester Eigenheimförderung können Sie im Abschnitt „Was ist Wohn Riester?“ nachlesen. In diesem Abschnitt erhalten Sie eine Zusammenfassung der speziell auf die Riester Eigenheimrente bezogenen Vor-& Nachteile.

Die Vorteile von Wohnriester:

Wohnriester-Förderung-Haus

  • Durch Wohn-Riester haben Sie die Möglichkeit schon weit vor Ihrem Rentenalter von der staatlichen Riester-Förderung zu profitieren und gleichzeitig für Ihre Rente in Form von Wohneigentum vorzusorgen. Neben dem Kauf, dem Bau bzw. der Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum, können auch eigentumsähnliche bzw. lebenslange Wohnrechte voll gefördert werden.
  • Auch bereits bestehende Riester Rente Verträge können genutzt werden um Kapital für den Kauf oder den Bau des selbstgenutzten Wohneigentums zu entnehmen. Unabhängig davon, welches Riesterprodukt (wie z.B. ein Riester Banksparplan) zugrunde liegt.
  • Entnehmen Sie von dem Förderungskonto Ihre bisherige Ersparnis für Ihr Wohneigentum, dann erhöhen Sie Ihr Eigenkapital und zahlen dadurch weniger Zinsen bei einer Baufinanzierung bzw. einem sonstigen Baudarlehen.
  • Schließen Sie einen Wohn Riester Bausparvertrag ab, bei dem die monatliche Sparsumme direkt in die Darlehenstilgung fließen, können Sie dadurch den Tilgungszeitraum verringern bzw. den Tilgungsanteil im Vergleich zu den Kreditzinsen senken (Annuitätendarlehen).
  • Bestehende Riesterverträge laufen auch nach einer Kapitalentnahme weiter und können wieder bzw. weiterbespart werden.
  • Durch die genannten (Zins-) Vorteile lohnt sich Wohn Riester in vielen Fällen sogar, wenn eine spätere „schädliche Verwendung“ (s. u.) etwa aufgrund einer Vermietung der Wohnung vorliegt.

Nachteile & Beschränkungen von Wohnriester:

Wohn-Riester-Nachteile

  • Sie sollten sich bewusst sein, dass durch diese Form der Riesterförderung keine direkten zusätzlichen Geldzahlungen während der Rente zur Verfügung stehen. Im Gegenteil: Wie alle Riester Renten ist auch Wohn-Riester in der Rentenphase steuerpflichtig. Durch seine Wohnimmobilie kann der Sparer jedoch spätere Mietzahlungen vermeiden und hat so praktisch einen höheren Betrag zur monatlich freien Verfügung.
  • Nur inländische Immobilien sind förderungswürdig. Der Kauf einer Immobilie im Ausland ist nicht möglich. Auch deutsche Ferienwohnung können nicht gefördert werden, denn nur der selbstgenutzte Hauptwohnsitz ist förderungsfähig.
  • Das Geld kann nicht für eine Renovierung, also z.B. auch nicht in den altersgerechten Ausbau der Wohnung verwendet werden.
  • Besonders problematisch ist die Bedingung des selbstgenutzten Wohneigentums, wenn ein Umzug aus beruflichen Gründen unvermeidbar ist. Für diesen Fall gelten die im Folgenden beschriebenen Regelungen.

Schädliche Verwendung & Rückzahlung der Förderung:

Bild: Schädliche Verwendung der Förderung

Wird eine geförderte Immobilie verkauft oder vermietet, ist der noch nicht versteuerte erhaltende staatliche Förderungsanteil zurückzuzahlen, da nur selbstgenutztes Eigentum gefördert werden soll.
Eine Rückzahlung der Förderung lässt sich jedoch vermeiden, wenn:

  • der geförderte Kapitalanteil am Verkaufserlös innerhalb eines Jahres wieder in einer (beliebigen) Riester Rente angelegt wird,
  • oder die Vermietung z.B. aufgrund einer beruflichen Notwendigkeit erfolgt. Die Vermietung muss dann befristet auf die berufliche Abwesenheit erfolgen und spätestens zum 67. Lebensjahr muss die Selbstnutzung wieder aufgenommen werden.
  • Mindestens die im Verkauferslös enthaltende Förderungssumme kann ausserdem innerhalb von 4 Jahren wieder in selbstgenutztes Wohneigentum investiert werden. Die Förderung bleibt dann voll erhalten.

Eine „schädliche Verwendung“ ist auch der Tod des Förderungsberechtigten vor dem 85. Lebensjahr, es sei denn der überlebende Ehepartner setzt die Selbstnutzung und Versteuerung der Immobilie fort. Ansonsten gilt: Die Steuerschuld wird der letzten Steuererklärung des Erblassers zugerechnet.