Wie bei der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse erhält der Arbeitnehmer auch als Mitglied der privaten Krankenkasse einen Zuschuss von seinem Arbeitgeber zu seinen Versicherungsbeiträgen bzw. Prämienzahlungen seiner Krankenvollversicherung.

Der Zuschuss den der Arbeitgeber zahlen muss ist dabei begrenzt auf das was der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhalten würde, wenn er in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert wäre. Ist die private Krankenversicherung teurer als der maximale Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung, darf der Arbeitgeber gleichwohl freiwillig bis zu 50% des tatsächlichen Beitrags übernehmen.

Maximaler Arbeitgeberzuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung

JahrMonatliche BeitragsbemessungsgrenzeBeitragssatz Arbeitgeber in %Arbeitgeberzuschuss in €
20174.350,00 €7,3%317,55 €
20164.237,50 €7,3%309,34 €
20154.125,00 €7,3%301,13 €
20144.050,00 €7,3%295,65 €
20133.937,50 €7,3%287,44 €
20123.825,00 €7,3%279,23 €
20113.712,50 €7,3%271,01 €
20103.750,00 €7,0%262,50 €

Der Pflichtanteil des Arbeitgebers errechnet sich wie dargestellt aus:

  • dem aktuellen Beitragssatz des Arbeitgebers (z.B. 2017: 7,3%)
  • multipliziert mit der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung.

Früher wurde ein jährlicher Durchschnittsatz zwischen allen Krankenkassen durch das Bundesministerium für Gesundheit ermittelt. Seit 2009 gilt in der gesetzlichen Krankenversicherung ein einheitlicher Beitragssatz (2017: 14,6%). Aktuell tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,3%, der Arbeitnehmer jedoch einen eventuell anfallenden Zusatzbeitrag allein.

Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung (Beispiel 2017, verschiedene Beiträge)

Monatlicher PKV Beitrag des Versicherten:Plichtbeitrag Arbeitgeberzuschuss:Freiwilliger Arbeitgeberzuschuss (Höchstbeitrag):
200100100
400200200
700317,55 €350

Der Zuschuss bezieht sich auf die Krankenvollversicherung und auf die damit abgeschlossene Pflegeversicherung, Krankenhaustagegeldversicherung und Krankentagegeldversicherung. Private Krankenzusatzversicherungen für (freiwillig) gesetzlich Versicherte muss der Arbeitnehmer selber bezahlen! Sind Beitragsrückerstattungen im Tarif der Privaten Krankenversicherung vorgesehen profitiert der Arbeitnehmer davon alleine – er muss diese nicht mit dem Arbeitgeber teilen.