Ehegatten Wer einen direkt förderberechtigten Ehepartner mit einem Riester-Vertrag hat, kann eine sogenannte “mittelbare Zulagenberechtigung” bzw. „indirekte Förderbrechtigung“ erwerben. So können auch nicht selbst berechtigte Personen, zum Beispiel selbständig Beschäftigte oder Hausfrauen/Hausmänner, eine Riester-Rente abschließen und von den staatlichen Zulagen profitieren. Weitere Detail zu den Voraussetzungen einer direkten Förderberechtigung: Riester-Rente Voraussetzungen.

Die Voraussetzungen für eine mittelbare Zulagenberechtigung bei der Riester-Rente findet sich in § 79 Satz 2 Einkommensteuergesetz.

I. Wer erhält eine mittelbare Zulagenberechtigung durch den Ehegatten?

  • Beide Partner müssen gewöhnlich in der EU oder einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein und Norwegen) leben.
  • Der unmittelbar Förderberechtigte hat einen Riester-Rente Vertrag abgeschlossen.
  • Der unmittelbar Förderberechtigte befindet sich noch nicht im regulären Rentenalter.
  • Der mittelbar Zulagenberechtigte hat einen eigenen Riester-Rente Vertrag abgeschlossen.
  • Der mittelbar Zulagenberechtigte zahlt die festgelegten 60€ pro Beitragsjahr in seinen Riester-Rente Vertrag ein.
  • Der Zulagenanspruch entfällt, wenn die Ehepartner in dauerhafter Trennung leben.

Besitzt ein Partner selbst ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen, dann „sticht“ die resultierende direkte Förderberechtigung immer die indirekte Förderberechtigung durch einen Ehepartner. Beide werden dann entsprechend den Regelungen für direkt Förderberechtigte behandelt.

II. Welche staatliche Förderung erhalte ich bei einer indirekten Förderberechtigung?

Die Förderhöhe der Zulagen (Grundzulage + Kinderzulage) ist die gleiche wie bei jedem anderen Riester-Vertrag. Der mittelbar Förderberechtigte muss jedes Jahr einen Eigenbeitrag in Höhe von 60 Euro einzahlen, um die staatliche Zulage zu erhalten. Sein tatsächliches Einkommen ist nicht von Bedeutung.
Der Hauptsparer muss die vollen 4% des sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens in seinen Riester-Vertrag einzahlen, damit beide die vollen Zulagen erhalten. Ansonsten werden beiden entsprechend Anteilig die Zulagen gekürzt. Die Kinderzulage wird der Frau zugerechnet, sofern nichts anderes beantragt wurde.

JahrGrundzulageGrundzulage für VerheirateteKinderzulage
2004/200576 €152 €92 €
2006/2007114 €228 €138 €
Ab 1.1.2008154 €308 €300 € (185€)
Ab 1.1.2018175€350 €300 € (185€)

III. Was ist mit der steuerlichen Förderung?

Oft spielt die steuerliche Förderung keine Rolle. Nur wenn ein steuerlicher Sonderausgabenabzug für alle geleisteten Einzahlungen den Vorteil durch die Riester Zulagen übersteigt, wird eine zusätzliche Steuererstattung geleistet. Von Bedeutung ist die steuerliche Förderung daher insbesondere für Personen mit hohem Einkommen ohne Kinder. Eine genauere Erläuterung mit ausführlichem Rechenbeispiel finden Sie hier: Wie hoch ist die Riester-Rente Steuerersparnis?.

Zusammenfassung: Jeder Riester-Rente Sparer kann seinen Eigenbeitrag und die Zulagen in der Einkommensteuererklärung bis zu einer Höhe von 2100 Euro angeben. Übersteigt der steuerliche Vorteil durch den Sonderausgabenabzug die Zulagen, dann erhält er die Differenuz als zusätzliche Steuererstattung. Ein solcher Sonderausgabenabzug ist für einen mittelbar förderberechtigten Ehepartner nicht direkt möglich.

Der unmittelbar Förderberechtigte kann jedoch die Altersvorsorgebeiträge und Zulagen beider Ehepartner als Sonderausgaben bis zur Höhe von 2100€ geltend machen. Hat er seinen maximal förderbaren Eigenbeitrag nicht ausgeschöpft, kann der indirekt Berechtigte diese Differenz nutzen! Die seit 2012 zu zahlenden 60€ Eigenbeitrag des mittelbar Bbrechtigten Sparers, dürfen zudem zusätzlich angesetzt werden. Es ergibt sich also für den unmittelbar und mittelbar Berechtigten ein Höchstbetrag von zusammen 2.160€. Voraussetzung ist, dass der mittelbar Berechtigter Ehepartner einen eigenen Riester-Vertrag bespart.

Sind beide Ehepartner unmittelbar förderberechtigt, steht jedem Ehepartner der Sonderausgabenabzug gesondert zu. Sind beide direkt förderberechtigt, kann ein nicht ausgeschöpfter Sonderausgabenabzug leider nicht auf den anderen Ehepartner übertragen werden.

IV. Kann auch durch meinen Lebensgefährten oder meinen eingetragenen Lebenspartner ein indirekter Anspruch auf Förderung entstehen?

Bei einem Lebensgefährten besteht leider kein indirekter Förderanspruch. Jeder für sich muss die normalen Voraussetzungen für die staatliche Förderung persönlich erfüllen, um einen Riester-Vertrag abschließen zu können. Anders sieht es aus bei einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft bzw. der seit dem 1.10.2017 möglichen gleichgeschlechtlichen Ehe. Sie ist der gemischt geschlechtlichen Ehe gleichgestellt.

V. Welcher Partner erhält welche Förderung?

Welche Förderung über Zulagen oder Steuervorteile geleistet wird, hängt von der individuellen Einkommens- und Lebenssituation ab. Für jeden Riester-Sparer wird jährlich eine Förderung von 154 Euro vom Staat geleistet. Für jedes Kind wird zusätzlich eine jährliche Zulage von 300 Euro gezahlt – bei Kindern, die vor 2008 geboren sind, beträgt die Kinderzulage jedoch nur 185 Euro.

Der Partner mit sozialversicherungspflichtigem Einkommen muss mindestens 4% seines steuerpflichtigen Vorjahreseinkommens – abzüglich der staatlichen Zulagen – in den Vertrag einzahlen, um die volle Zulage zu erhalten. Wird dieser sich ergebende Mindestbeitrag nicht vollständig einbezahlt, dann wird auch die staatliche Zulage nur anteilig geleistet.

Mehr Informationen zur Riester-Förderung in der Ehe finden Sie auch hier: Riester-Rente Förderung bei Ehegatten