Beamte müssen in Zukunft mit weiteren Pensionskürzungen rechnen, weshalb es auch für Sie immer wichtiger wird eine private Altersvorsorge zu betreiben. Für Beamte gibt es bei der Riester-Rente (fast) keine Besonderheiten im Vergleich zu in der freien Wirtschaft tätigen Arbeitnehmern. Die kleinen Unterschiede stellen wir Ihnen in diesem Abschnitt dar.

Für nahezu jede förderberechtigte Personen ist der Abschluss einer Riester-Rente sehr lohnenswert. Der wesentliche Kritikpunkt an der Riester-Rente spielt für Beamte i.d.R. keine Rolle: Aufgrund Ihrer Pensionshöhe müssen Sie nicht fürchten, dass spätere Rentenzahlungen aufgrund eines sehr niedrigen Rentenanspruchs mit Sozialleistungen verrechnet werden könnten.

Um von den staatlichen Förderung der Riester-Rente profitieren zu können ist es notwendig die festgelegten Förderungsvoraussetzungen zu erfüllen.

Die folgenden Gruppen erfüllen die Voraussetzungen:

  • Beamte, Richter oder Berufssoldaten
  • Personen welche versorgungsrechtlich den Beamten gleichgestellt sind
  • Ruhegehaltsfähig beurlaubte Beamte ohne Dienstbezüge (betrifft z.B. inbesondere Bahn- und Postbeamte)
  • Beamte in Elternzeit (für die Zeit in der nach § 50 a des Beamtenversorgungsgesetzes ein Recht auf Kindererziehungszuschläge bestehen)

Auch Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin hat dann in jedem Fall einen (indirekten) Anspruch auf Riester-Rente Zulagen – auch wenn Ihr Partner die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen selber nicht erfüllt.

Entgeltumwandlung (betriebliche Altersvorsorge)?

In der freien Wirtschaft beschäftigte Arbeitnehmer können Ihre Beitragszahlungen zu einem Riester Vertrag entweder aus Ihrem Netto-Einkommen finanzieren oder eine Riester-Rente im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge abschliessen (Entgeltumwandlung). Da Beamte keine betriebliche Altersvorsorge betreiben können, ist für Sie keine Entgeltumwandlung möglich. An der Höhe Ihrer staatlichen Zulagen ändert sich dadurch nichts.

Wie muss die Förderung beantragt werden?

Bei der formalen Beantragung der Zulagen sollte Sie in jedem Fall der Anbieter beraten bei dem Sie den Riester Vertrag abschliessen. Zu Ihrer allgemeinen Information:

  • Über die entsprechende Besoldungsstelle des Dienstherrn wird bei der Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) eine Zulagennummer beantragt (nicht notwendig sofern eine Sozialversicherungsnummer aus einer früheren Angestellten-Tätigkeit existiert).
  • Der Dienstherr benötigt weiterhin eine (einmalige) Einverständniserklärung zur jährlichen Ermittlung und Abgleich der förderungsrelevanten Daten mit der ZfA.

Möchten Sie sich noch weiter mit dem Thema Riester-Rente vertraut machen, so finden Sie in unserem Ratgeber weitere umfassende (auch für Beamten gültige) Informationen z.B. über die Förderungshöhe.