Es gibt keine einheitliche Definition für Berufsunfähigkeit am Markt. Die häufig verwendete Definition der BU, die auch der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft verwendet, lautet: „BU liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.“


Man sieht, dass die Berufsunfähigkeit an eine bestimmte Dauer, also voraussichtlich mindestens 6 Monate, gekoppelt ist. Berufsunfähigkeit ist also ein mutmaßlicher Dauerzustand.

Arbeitsunfähigkeit unterliegt dagegen keinen zeitlichen Vorgaben – man kann auch für einen Tag arbeitsunfähig sein. In den Allgemeinen Bedingungen für die Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherung vieler Versicherungsgesellschaften liegt Arbeitsunfähigkeit vor, „wenn die versicherte Person infolge Gesundheitsstörungen, die ärztlich nachzuweisen sind, außerstande ist, ihre bisherige oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht”. Im Falle einer Berufsunfähigkeit wird also etwa die Krankentagegeldversicherung keine Leistung erbringen, da diese nur bei Arbeitsunfähigkeit schützt.